Aus wettbewerbs- und standesrechtlichen Gründen sind Arztpraxen verpflichtet Ihnen oder Ihren Kindern ärztliche Bescheinigungen (Formular oder Freitext) nur noch gegen eine Gebühr nach der Ziffer 70 der GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte) mit dem Leistungsinhalt: "Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis" z.B. Kurzbescheinigungen, wie z. B. Anwesenheitsbescheinigung, Schulunfähigkeitsattest, Schulsportbefreiung, Prüfungsfähigkeit oder Notwendigkeit eines Messgerätes, mit dem üblichen Steigerungsfaktor von 2,3 zu einem Betrag von 5,35 € auszustellen. Über diesen Betrag erhalten Sie selbstverständlich eine Rechnung.
